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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Bedingungen akzeptiert werden, gelten für alle unsere Kaufverträge ausschließlich die nachstehend genannten allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie bilden einen integralen Bestandteil unserer Angebote und Bestätigungen. Für die Zwecke dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bedeutet der Begriff "VERKÄUFER": n.v. TRISLOT WAREGEM/Belgien.

Artikel 1. -Angebot -Annahme.

Unsere Angebote sind unsererseits nicht verbindlich. Aufträge, die von Vertretern und/oder Agenten angenommen werden, verpflichten den Verkäufer nur, wenn er sie schriftlich bestätigt. Jede Bestellung des Kunden impliziert die ausdrückliche Annahme dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen auf dem Kaufvertrag unter Ausschluss der Bedingungen auf den Dokumenten durch den Kunden ausgestellt zu verhindern.

Artikel 2. -Lieferung.

1. Die in den Kaufverträgen verwendeten Begriffe haben die in den INCOTERMS 2020 definierte Bedeutung; für alle Kaufverträge gelten die Bestimmungen der INCOTERMS 2020.
2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk, und die Risiken gehen mit der Übergabe der Ware an den Transporteur über, auch im Falle eines Freihandverkaufs. Diese Übergabe steht für die Lieferung.
3. Die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen dienen nur zur Information. Falls die Ware nicht innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Datum geliefert wird, hat der Käufer das Recht, sich auf diese Verspätung zu berufen, um die Auflösung des Vertrags zu fordern, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche, unter der Bedingung, dass er den Verkäufer innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der drei Monate per E-Mail, Fax oder Einschreiben von seiner Absicht in Kenntnis setzt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung muss der Verkäufer entweder die Auflösung akzeptieren oder sich verpflichten, innerhalb von 30 Tagen zu liefern; kommt er dieser letzten Verpflichtung nicht nach, wird der Verkauf aufgelöst.
4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, aus technischen Gründen eine Teillieferung vorzunehmen und die bestellte Ware mit einer Toleranz von 10 Prozent zu liefern.

Artikel 3. -Gewährleistung.

1. Die Vertragsmäßigkeit bestimmt sich nach dem Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
2. Der Käufer kann sich auf versteckte Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware auftreten, nur berufen, wenn er den Verkäufer per E-Mail, Fax oder Einschreiben informiert. Innerhalb von 8 Tagen nach der Feststellung des Mangels. In diesem Fall hat der Käufer nur das Recht, den Ersatz der gelieferten Ware oder eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes unter Ausschluss jeglichen Schadens zu verlangen.
3. Vorbehaltlich seiner ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung übernimmt der Verkäufer keine Garantie dafür, dass die Ware den Anforderungen eines bestimmten Verfahrens oder einer bestimmten Verarbeitung entspricht.
4. Der Verkäufer garantiert, dass alle Produkte gemäß den mit dem Käufer schriftlich oder zeichnerisch vereinbarten Spezifikationen geliefert werden. Die Garantiezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung und dauert 12 Monate nach der Lieferung, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 4. -Haftung.

1. Die Produkte werden nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt, daher übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für das Design und die Leistung.
2. Unbeschadet der oben genannten Artikel beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den direkten Schaden, der durch die gelieferte Ware entstanden ist; der Verkäufer haftet nicht für indirekte Schäden wie Folgeschäden, entgangenen Gewinn usw. Im Falle des Weiterverkaufs der verarbeiteten oder unverarbeiteten Ware beschränkt der Käufer seine Haftung für Schäden, die sich aus der gelieferten Ware ergeben, gegenüber seinen eigenen Abnehmern auf den Wert der von ihm gelieferten Ware.
3. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Gesamtauftragswert der gelieferten Ware, die den Schaden verursacht hat, beschränkt.
4. Für den Fall, dass gegen die von uns gelieferten Produkte eine Klage wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums erhoben wird und aufgrund einer solchen Klage ein rechtskräftiges Urteil gegen den Käufer ergeht, verpflichtet sich der Verkäufer, den Teil des Urteils zu zahlen, der nur dem Kaufpreis entspricht, den der Käufer für die in den letzten sechs Monaten vor Einleitung der Klage gelieferten Produkte gezahlt hat. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für eine weitere Verwendung der gelieferten Waren, durch die der Käufer oder ein Dritter die geistigen Eigentumsrechte oder die geistigen Eigentumsrechte anderer verletzen sollte.
5. Falls der Käufer nach der schriftlichen oder zeichnerischen Genehmigung irgendwelche Spezifikationen hinzufügt oder ändert, können vom Verkäufer zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden. Im Falle von Ergänzungen, Änderungen oder Stornierungen der Bestellung nach der Genehmigung ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die bereits entstandenen Kosten für die Herstellung der Produkte in Rechnung zu stellen.

Artikel 5. -Zahlung.

1. Rechnungen sind am Fälligkeitstag oder ohne Angabe innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
2. Bei Nichtbezahlung der Rechnung am Fälligkeitstag wird die unbezahlte Rechnung, unbeschadet anderer Rechtsmittel, bis zur Begleichung des gesamten Auftragswerts mit einem Zinssatz von 1 % pro Monat verzinst, ohne dass es einer vorherigen schriftlichen Mitteilung bedarf. Außerdem werden die Rechnungen bei Fälligkeit ohne vorherige schriftliche Mitteilung um einen Pauschalbetrag von 10% oder mindestens 50 Euro erhöht, auch wenn ein Zahlungsplan genehmigt wurde.
3. Wenn der Verkäufer nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht zufriedenstellend ist, kann der Verkäufer die Arbeit an dem betreffenden Gerät einstellen. Der Verkäufer behält sich außerdem das Recht vor, die noch nicht gelieferten Waren nicht zu liefern und in Bezug auf die bereits gelieferten Waren die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Waren in den Besitz des Käufers gelangen, und die zur Sicherung seiner Rechte erforderlich sind.
4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung oder bis zur Einlösung des Schecks oder der Einlösung des Wechsels, die zur Bezahlung der Rechnung ausgestellt wurden, Eigentum des Verkäufers. Im Falle von Teillieferungen und wenn für diese Lieferungen getrennte Zahlungen zulässig sind, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtbetrags der Bestellung Eigentum des Verkäufers.

Artikel 6. --Allgemeiner Vorbehalt.

Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises für das betreffende Gerät in Verzug, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl die Arbeiten an dem betreffenden Gerät bis zur Behebung des Verzugs aussetzen oder den Kaufvertrag, auf den die Verkaufsbedingungen Anwendung finden, kündigen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses einer der Parteien kann die andere Partei den Kaufvertrag, auf den diese Verkaufsbedingungen Anwendung finden, sofort kündigen. Kommt der Käufer einer seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nach, hat der Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Die Kündigung berührt weder die Verpflichtung des Käufers, die gelieferte Ausrüstung oder die vor der Kündigung laufenden Arbeiten zu bezahlen, noch beeinträchtigt sie die Rechte oder Rechtsmittel des Verkäufers, die sich aus einem Versäumnis des Käufers ergeben.

Artikel 7. -Gerichtsbarkeit.

1. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entstehen, werden vom Gericht in Kortrijk endgültig entschieden. Es ist ausschließlich belgisches Recht anwendbar.
2. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag im Zusammenhang mit internationalen Verkäufen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren nach der Schiedsgerichtsordnung ernannten Richtern endgültig entschieden.